Betriebliche

Versicherungen

Als Fachanwälte für Versicherungsrecht und Steuerrecht sind wir auf betriebliche Versicherungen spezialisiert. Wir setzen Ihre Ansprüche mit unserer versicherungsrechtlichen und wirtschaftlichen Expertise durch, sei es außergerichtlich oder gerichtlich.
Jeder betriebliche Versicherungsfall zieht fast immer schwere wirtschaftliche Folgen nach sich, so dass eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche für Sie und Ihr Unternehmen von herausragender Bedeutung ist.
Seit über 20 Jahren erkämpfen wir die Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandanten u.a. mit folgenden Referenzmandaten (Auszüge):

  • Freistellung von Ansprüchen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder im Bereich der D & O Versicherung (Managerhaftpflichtversicherung)
  • Freistellung von Ansprüchen aus Berufshaftpflichtversicherungen
  • Erstattung Vermögensschäden bei Betriebsausfällen wegen Wasser- und/oder Feuerschäden in den Bereichen von Büro, Produktion/Fabrikation sowie Hotellerie und Gastronomie
  • Erstattung Vermögensschäden wegen mangelbehafteter Herstellung von Bauteilen durch Zulieferbetriebe
  • Erstattung von Vermögensschäden im Rahmen von Berufshaftpflichtversicherungen wie z.B. Erstattung von Steuerschäden
  • Erstattung Vermögensschäden wegen Corona bedingter Betriebsschließungen/-unterbrechungen
  • Erstattung von Vermögensschäden wegen Maschinenschaden im Produktionsbetrieb
  • Geltendmachung von Ansprüchen bei einer Berufsunfähigkeit des Geschäftsinhabers/Geschäftsleiters
  • Rechtliche Beratung und Geltendmachung von Ansprüchen des Geschäftsinhabers/Geschäftsleiters gegenüber der privaten Krankenversicherung
  • Rechtliche Beratung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen, auch in Bezug von Bezugsberechtigungen im Todesfall
  • Rechtliche Beratung und Durchsetzung von Ansprüchen der Geschäftsinhaber/Geschäftsleiter gegen die private Unfallversicherung
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen die KFZ-Versicherung bei Versicherungsfällen bei betrieblichen Fahrzeugen bzw. privaten Fahrzeugen des Geschäftsinhabers/Geschäftsleiter

Wir arbeiten bei Bedarf mit anerkannten und erfahrenen Sachverständigen zusammen, insbesondere aus den Bereichen Real-Estate, IT, Umweltschäden, Maschinenbau, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Fachärzten und KFZ-Sachverständigen.
Wir sind als Schiedsgutachter im Versicherungswesen tätig.
Wir veröffentlichen in versicherungsrechtlichen Fachbeiträgen u.a. in den Festschriften für Prof. Dr. iur. Gerrit Winter und des versicherungsrechtlichen Seminars Hamburg sowie im Kommentar zum GmbH-Gesetz in Handbuch der Rechnungslegung, Küting/Pfitzer/Weber und zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).

Wir vertreten unsere Mandanten gerichtlich und in Mediationsverfahren.

1.

D&O-Versicherung

Die Directors & Officers Versicherung (abgekürzt D&O) ist eine betriebliche Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer und Vorstände. Aber auch andere Organe können damit abgedeckt sein, wie z.B. Aufsichtsräte und Beiräte. Auch leitende Mitarbeiter wie z.B. Prokuristen können über die D&O versichert werden. Die D&O-Versicherung ist grundsätzlich auch für Organe von Vereinen abschließbar.

Die Unternehmens-D&O sichert – je nach Vertragsgestaltung – das Unternehmen selbst bei eigenen Schadenersatzansprüchen (sog. Innenhaftung) und sichert auch das Unternehmen gegen Schadenersatzansprüche Dritter (sog. Außenhaftung) ab.

Regelmäßig sind es Streitigkeiten im Gesellschaftsinnenverhältnis, welche die D&O betreffen, also solche Fälle, bei denen das Unternehmen Schadenersatz vom eigenen Management fordert. Dagegen werden Außenansprüche häufig von Insolvenzverwaltern, Geschäftspartnern, Wettbewerbern und Behörden an das Unternehmen und an das Management gestellt.

Teilweise sieht die D&O Versicherungsschutz sogar für bedingten Vorsatz des Managers vor im Gegensatz zu der privaten Haftpflichtversicherung. Dies gilt, wenn in dem Vertrag auf das Pflichtbewusstsein und Pflichtverstoßbewusstsein abgestellt wird.

Dabei begleiten wir unsere Mandanten rechtlich schon vor und beim Vertragsschluss, damit ein optimaler Schutz für das Unternehmen bzw. die Führungskraft erlangt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vereinbarung einer sog. Kostenanrechnungsklausel, wonach die Kosten des Rechtsstreits auf die Versicherungsleistung angerechnet werden können. Zwar ist deren Wirksamkeit noch umstritten, doch ist grundsätzlich auch eine versicherungsrechtliche Abdeckung dieser Anrechnungsklausel möglich.

In diese Sinne arbeiten wir langfristig mit einem führenden Makler für die D&O-Versicherung zusammen. Bei Schadenfällen betreuen wir unsere Mandanten im Hinblick auf die Abwehr oder Regulierung von Schadenersatzansprüchen, wobei insbesondere hier nicht nur versicherungsrechtliche, sondern auch steuer- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse erforderlich sind.

2.

Berufshaftpflichtversicherung

Freiberuflich wie Ingenieure, Architekten oder Notare und Rechtsanwälte können sich mit einer Berufshaftpflichtversicherung schützen, wobei diese Versicherungen als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung obligatorisch sein können wie z.B. für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater oder für Wirtschaftsprüfer und Gutachter. Versichert sind hier reine Vermögensschäden, keine Personen- oder Sachschäden.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann auch für Handwerksbetriebe ratsam sein, wenn die Gefahr von Vermögensschäden Dritter durch die eigene Leistung besteht. Auch hier beraten wir unsere Mandanten vorsorglich schon bei Vertragsschluss, aber auch im Schadenfall.

3.

Betriebshaftpflichtversicherung

Diese betriebliche Versicherung dient zur Abdeckung etwaiger Schadenersatzansprüche von Kunden, Mitarbeitern, Lieferanten oder Besuchern, also gegenüber Dritten. Sie umfasst Personenschäden (z.B. Heilbehandlungskosten und/oder Schmerzensgeld), Sachschäden (Reparatur- oder Wiederbeschaffungsschäden) oder Vermögensschäden als Folgen eines Personen- oder Sachschadens (Verdienstausfall, Nutzungs- oder Gewinnausfall).

4.

Umwelthaftpflichtversicherung

Als eine erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung ist die Umwelthaftpflichtversicherung anzusehen. Diese betriebliche Versicherung reguliert Umweltschäden (Luft, Wasser, Boden), welche der Betrieb durch seine Mitarbeiter verursachten. Grundsätzlich sind auch Umweltschäden auf dem eigenen Betriebsgelände versichert, soweit dies vereinbart ist.

Auch hier wehren wir unberechtigte Ansprüche gegen unsere Mandanten ab bzw. machen sie beim Versicherer geltend und begleiten die Regulierung des Versicherungsschadens.

5.

Produkthaftpflichtversicherung

Eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung sollte jeder abschließen, der gewerbsmäßig Produkte in den Verkehr bringt. Dazu gehören zunächst Hersteller eines Produktes, aber auch Quasi-Hersteller als Unternehmen, die fremde Produkte als Eigenmarke auf dem Markt anbieten (wie z.B. im Lebensmitteleinzelhandelsbereich), sog. Assembler, also Unternehmer, die Einzelteile zu einem Endprodukt zusammenfügen (es sei denn, es handelt sich um einfache Montagen) und EWR-Importeure, welche Produkte aus nicht EWR-Staaten in die EWR oder EU einführen. Häufig ist eine sog. verschärfte Produkthaftpflichtversicherung ratsam, welche für Sach- und Personenschäden eintritt, die seine Handelsprodukte verursachten. Auch hier beraten wir mit unserem fachanwaltlichen und versicherungsrechtlichen Know-How unsere Mandanten im betrieblichen Bereich und arbeiten mit versierten Versicherungsmaklern zusammen.

6.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Ein wesentlicher betrieblicher Schutz ist die Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese Versicherung greift, wenn Ihr Betriebs wegen eines Sachschadens stillsteht, welcher aufgrund verschiedener Gefahren eintritt, so z.B. Feuer, Leitungswasseraustritt, Sturm oder Überschwemmung (soweit versichert).

Hier ist der Betriebsunterbrechungsversicherer verpflichtet, den unternehmerischen Betriebsunterbrechungsschaden zu erstatten, der während der vereinbarten Haftungszeit beim Versicherungsnehmer eintritt. Zunächst ist der Betriebsunterbrechungsschaden versicherungsrechtlich zu erfassen und geltend zu machen. Weiterhin ist der Versicherungsschaden betriebswirtschaftlich zu bestimmen. Dies erfolgt regelmäßig durch die Erfassung des jeweiligen Gewinns und der fortlaufenden Kosten des Betriebs in dem Vergleichszeitraum. Auch hier sind insbesondere vergleichbare BWA, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen heranzuziehen und auszuwerten.

Dabei sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig das sog. Sachverständigenverfahren vor. Danach benennen der Versicherungsnehmer und der Versicherer jeweils einen Sachverständigen. Kommen die Sachverständigen zu einem einheitlichen Ergebnis ist dies in der Regel für den Versicherungsnehmer und den Versicherer bindend. Diese Bindungswirkung entfällt jedoch nach § 84 VVG, wenn das Sachverständigengutachten offenbar von der wirklichen Sachlage abweicht. Die Feststellung des wahren Betriebsunterbrechungsschadens erfolgt dann durch das Gericht. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des BGH für die Schlüssigkeit der Klage, ein entsprechendes Gegengutachten vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2013, Az.: IV ZR 224,13; Beschluss vom 12.09.2012, Az.: IV ZR 177-11). Das Gericht ist dann verpflichtet, Beweis über den wahren Unterbrechungsschaden durch Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens einzuholen.

Wir betreuen unsere Mandanten für die Erstellung eines solchen Gegensachverständigengutachtens mit der entsprechenden rechtlichen Geltendmachung, wobei wir mit erfahrenen Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und sonstigen Sachverständigen zusammenarbeiten.

7.

Betriebsschließungsversicherung

Im Gegensatz zur Betriebsunterbrechungsversicherung schützt die Betriebsschließungsversicherung das Unternehmen nicht vor einer Betriebsunterbrechung aufgrund eines Sachschadens sondern wegen wirtschaftlich betrieblicher Schäden infolge der nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Betriebsschließung, sei es wegen einer allgemeinen oder betriebsinternen (intrinsischen) Gefahr.

Besonders wegen des Corona-Viruses (SARS-CoV-2) mit der darauf beruhenden COVID-19 Erkrankung war die Betriebsschließungsversicherung Gegenstand viele Gerichtsverfahren in den vergangenen Jahren.

Der BGH entschied bereits mit Urteil vom 21.01.2022 (Az.: IV ZR 144/21), dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enumerative Aufzählungen von Krankheitserregern und Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz enthalten sind. Diese Aufzählungen seien dann abschließend.

Dagegen entschied der BGH in seiner jüngeren Entscheidung vom 18.01.2023 (Az.: VI ZR 465/21), dass jedenfalls für den zweiten Lockdown ab dem 02.11.2020 Versicherungsschutz besteht, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst allgemein auf die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheitserreger und Krankheiten verweist, also ohne Aufnahme von enumerativen Aufzählungen diesbezüglich. Es sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar, auf welchen Zeitpunkt dann abgestellt werde, auf denjenigen des Vertragsschlusses oder auf denjenigen des Versicherungsfalls. Solche Unklarheitsregeln gehen dabei stets zu Lasten des Versicherers. Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 am 23.05.2020 wurden das Corona-Virus und die COVID-19 Erkrankung namentlich im Infektionsschutzgesetz genannt. Demzufolge bestehen nach dem BGH Versicherungsansprüche für den zweiten Lockdown ab November 2020.

Sollten Sie als Versicherungsnehmer (vornehmlich Hotellerie und Gastronomie) davon betroffen sein, ist auch hier dann der Versicherungsschaden betriebswirtschaftlich zu erfassen, also auch durch BWA, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen vergleichbarer vorheriger Zeiträume, wobei wir auch hier schon vielfach für unsere Mandaten entsprechende Ansprüche bei dem Versicherer durchsetzten.

8.

Geschäftsinhaltsversicherung

Aufgrund derselben versicherten Gefahren wird die Betriebsunterbrechungsversicherung häufig im Paket mit einer Geschäftsinhaltsversicherung abgeschlossen. Sie entspricht einer Haushaltsversicherung im privaten Bereich. Diese Versicherung ist eine reine Sachversicherung und schützt das Inventar in den Büroräumen oder in den Lagern. Versichert sind diese Sachen gegen Brand, Explosion oder Implosionen, Rohrbrüchen oder bei Beschädigung von Zu- oder Ableitungen unternehmenseigenen wasserführenden Geräten, wie z.B. einer Geschirrspülmaschine oder Waschmaschinen in Wäschereien. 

Werden Waren durch einen Sturm, Feuer oder Leitungswasser oder anderen versicherten Gefahren beschädigt oder zerstört, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Entsprechendes gilt für einen Einbruchdiebstahl in Büroräume oder Lagern. 

Hier gilt es im Schadenfall versicherungsrechtlich den Sachverhalt im Hinblick auf die Einordnung des versicherten Risikos richtig einzuordnen und dann folgend eine Inventarliste zu erstellen, zunächst anhand von Lieferantenrechnungen – oder wenn nicht mehr vorhanden – mit entsprechenden Inventarlisten oder anderer betrieblicher Unterlagen, wie z.B. der Bilanz.

Wir betreuen unsere Mandanten für die Erstellung eines solchen Gegensachverständigengutachtens mit der entsprechenden rechtlichen Geltendmachung, wobei wir mit erfahrenen Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und sonstigen Sachverständigen zusammenarbeiten.

9.

Elektronikversicherung

Versichert sind hier nicht nur Computer oder Server im Schadenfall, sondern auch Prüf- und Messgeräte, Bild- und Tonanlagen, die Bürotechnik als solche oder Waren an Kassen. Abgesichert sind hier Reparaturkosten oder – falls erforderlich – der Austausch wegen u.a. Bedienungsfehlern, Wasserschäden, Überspannung, Diebstahl oder Vandalismus. Bei einer sog. All-Gefahren-Deckung (All-Risk-Insurance) ist jedes Risiko versichert.

10.

Elektronik-Unterbrechungsversicherung 

Soll der Wasserschaden infolge des Ausfalls elektronischer Geräte versichert sein, empfiehlt sich der Abschluss einer sog. Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung. Hier wird im Versicherungsfall der Schaden ebenso wie bei der allgemeinen Betriebsunterbrechungsversicherung anhand betriebswirtschaftlicher Unterlagen festgestellt. Insoweit verweisen wir auf unsere obigen Ausführungen dazu.

11.

Maschinenversicherung

Hier springt die Versicherung bei technischem Versagen, einem Bedienungsfehler oder Konstruktionsfehler einer stationären Maschine ein. Eine entsprechende Versicherung existiert auch für fahrbare Maschinen, wie z.B. Bagger, Gabelstapler oder Mähdrescher, die dann auch z.B. gegen Diebstahl oder Sturm versichert sein können.

Soweit eine All-Gefahren-Deckung versichert sind, besteht auch hier ein umfassender Versicherungsschutz gegen jegliches Risiko.

Wir übernehmen auch hier im Schadenfall die Geltendmachung Ihrer Ansprüche, soweit der Versicherer diese ablehnt. Zudem erfolgt durch uns die Abwicklung mit dem Leasinggeber oder dem Kreditinstitut, falls Sie die Maschine geleast oder finanziert haben. Dann ist die Maschinenversicherung regelmäßig auch vertraglich verpflichtet vereinbart.

12.

Maschinen-
Betriebsunterbrechungsversicherung

Soweit auch hier der Betriebsunterbrechungsschaden selbst versichert sein soll, existiert eine sog. Maschinen-Betriebsunterbrechungsschadenversicherung. Auch diesbezüglich verweisen wir auf unsere Ausführung zu der Betriebsunterbrechungsversicherung.

13.

Cyber-Versicherung

Infolge vermehrter Cyber-Angriffe gewinnt die Cyber-Versicherung immer mehr an Bedeutung für Unternehmen. Versichert sind dabei Schäden unter anderem wegen Malware (Schadensoftware), Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen, und Umgehung von Identifikations- und Authentifikationsverfahren, Phishing (Datenklau über gefälschte Websites, Mails oder SMS), Angriffe auf Passwörter Ransomware-Agriffe (Sperrung von Zugriffen des Systems/Daten mit Lösegeldforderung), SQL-Injektion (Ausspähen von Login-Daten), websiteübergreifendes Cross-Site-Scripting (einschließlich schädlicher Codes in Webanwendungen) und Mittelsmann-Angriffe (Man-in-the-Middle-Attack), d.h. das Durchlesen/Manipulation von Unterlagen zwischen zwei oder mehreren Nutzern.

Die Cyber-Versicherung bietet Haftpflichtschutz für Kosten bei Vertraulichkeits- und Datenschutzverletzungen, Netzwerksicherheitsverletzungen, Verstößen in der digitalen Kommunikation und E-Payment.

Zudem sind in der Cyber-Versicherung auch Eigenschäden versicherbar, wie auch bei der Betriebsunterbrechungsversicherung. Somit gilt auch in diesem Zusammenhang das Vorerwähnte fort. Die Cyber-Versicherung übernimmt soweit vereinbart die Kosten für die Wiederherstellung des Systems, Kosten bei Cyber-Diebstahl, Kosten von Sachschäden an der IT-Hardware oder wegen einer Cyber-Erpressung sowie rechtmäßiger Bußgelder.

Schließlich sind Kosten im Rahmen von behördlichen Verfahren aufgrund einer Informationsrechtsverletzung und Entschädigung von Verbraucheransprüchen (Consumer-Redress-Fund-Verpflichtung) im Rahmen der Cyber-Versicherung versicherbar.

Wir unterstützen unsere Mandanten beratend beim Abschluss des Versicherungsvertrages und auch im Schadenfall bei der Geltendmachung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen, wobei wir für die Festlegung des IT-Schadens mit erfahrenen IT-Sachverständigen zusammenarbeiten.

Auch bei dieser Versicherung ergeben sich die Ansprüche im Wesentlichen aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche vor Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. im Versicherungsfall genau zu prüfen sind.

14.

KFZ-Flottenversicherung

Eine Flottenversicherung ist eine gemeinschaftliche KFZ-Versicherung, die alle Firmenfahrzeuge eines Fuhrparks mit einem Versicherungsschutz abdeckt. Die Flottenversicherung wird oft auch Fuhrpark-Versicherung genannt und bietet mit der Haftpflicht-, Teilkasko-, und einer Vollkaskoversicherung Schutz für sämtliche betriebliche Fahrzeuge. Wir vertreten unsere Mandanten hier für Ansprüche im Rahmen der Versicherung und darüber hinaus im Hinblick auf Schadenersatzansprüche.

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Ansprechpartner

Dr. iur. Peter S. Dickstein

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Bankkaufmann

Dr. iur. Peter Dickstein ist seit 1990 als Rechtsanwalt in den Bereichen Versicherungsrecht und Bankrecht tätig. Er promovierte im Versicherungsrecht und verband seine versicherungsrechtlichen Fachkenntnisse als gelernter Bankkaufmann konsequent mit wirtschaftlicher Expertise. Er gründete 1999 die Kanzlei DR. DICKSTEIN, RECHTSANWÄLTE, FACHANWÄLTE.

Sein Erfolg im Versicherungsrecht und Bankrecht beruht auf zwei Säulen: 

Nämlich der exakten Beurteilung des jeweiligen Anspruchs sowie der gerichtsfesten Feststellung des daraus resultierenden Schadens und seiner Bemessung. 

Dr. Peter S. Dickstein veröffentlicht in Fachbeiträgen, ist als Schiedsgutachter im Versicherungswesen tätig und vertritt seine Mandanten gerichtlich und in versicherungsrechtlichen und bankrechtlichen Mediationsverfahren. 

Ines Schamburg-Dickstein

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht

Rechtsanwältin Ines Schamburg-Dickstein begleitet seit 1993 aufwendige Transaktionen im Bereich des Wirtschaftsrechts. Mit ihrer ausgewiesenen Expertise im Gesellschafts-, Steuer-, Handels- und Erbrecht konnte sie für ihre Mandanten erfolgreiche Share-Deals, Asset-Deals, Betriebsübernahmen, Umstrukturierungen und Nachfolgeplanungen umsetzen sowie IPOs begleiten. 

Rechtsanwältin Ines Schamburg-Dickstein war zunächst von 1993 bis 2003 Jahre bei MAZARS – internationale Wirtschaftsprüfungs-, Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatungsgesellschaft (vormals Susat & Partner) als Rechtsanwältin tätig.  Seit 2004 ist sie Partnerin der Kanzlei DR. DICKSTEIN, RECHTSANWÄLTE, FACHANWÄLTE und setzt die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mandanten durch, auch bei der Evaluierung des Schadens in versicherungsrechtlichen und bankrechtlichen Fällen.

Sie veröffentlicht in Fachbeiträgen und vertritt ihre Mandanten in Mediationsverfahren.

Boris Curreri

Diplom-Jurist
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg
Stationsreferendar beim Amtsgericht Moers in Zivilsachen, bei der Staatsanwaltschaft Kleve in Strafsachen und beim Polizeipräsidium Wuppertal im Verwaltungsrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Versicherungsrecht, Bankrecht, Forderungsmanagement, allg. Zivilrecht
Eintritt im Legalteam Rechtsanwälte Dr. Dickstein, Fachanwälte, 04/2017